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S A T Z U N G 



Aktuelle Beschlüsse siehe auch Rund um das Angeln/Sonstige Vereinsregeln

§ 1. - Name und Sitz des Vereins

1. Der am 14. Dezember 1968 gegründete Verein führt den Namen: Angelsportverein Bad Nauheim e.V. 1968 (abgek. A.S.V.) und wurde am 5. Oktober 1976, Nr.: 352 in das Vereinsregister eingetragen.

2. Der A.S.V. hat seinen Sitz in Bad Nauheim und ist organisatorisch dem Verband Hessischer Fischer e.V. im "Verband Deutscher Sportfischer e.V.“ angegliedert.

3. Gerichtsstand ist Friedberg in Hessen.

§ 2. - Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt

1. seinen Mitgliedern Gelegenheit zur Ausübung des Angelsports zu geben,
2. die Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern mit einheitlich geregelten Schutzmaßnahmen,
3. die Festsetzung und Einhaltung einheitlicher, den Sportfischereiinteressen angepasster Schonzeiten und Mindestmaße unter Beachtung der bestehenden Gesetze und der evtl. zusätzlich erlassenen Bestimmungen des Vereins,
4. sportlichen Geist zu pflegen und die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen.

§ 3. – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4. - Mitgliedschaft und Aufnahme
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Die ordentliche Mitgliedschaft kann von jedem, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, erworben werden, vorausgesetzt, sein Charakter und Leumund steht der Ausübung einer waidgerechten Sportfischerei nicht entgegen und die Ziele und die Zwecksetzung dieser Satzung werden nicht gefährdet.

Die Zahl der aktiven Mitglieder ist begrenzt und wird jeweils nach den vorhandenen Fischgewässern vom Vorstand festgelegt und in der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern mitgeteilt.

2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, auf die die Bestimmungen für ordentliche Mitglieder nicht angewendet werden können, die jedoch die Vereinsarbeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern und unterstützen. Diese können natürliche und juristische Personen sein, die als Freund und Förderer Beziehung zur Sportfischerei pflegen.

3. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Generalversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereins und der Sportfischerei besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.

4. Die Mitgliedschaft als Jugendlicher endet mit Ablauf des Jahres, in dem das jugendliche Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet. Über eine Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Die aktuellen Aufnahme-/ Übernahmegebühren sind wie folgt gestaffelt und mit Übernahme der Mitgliedschaft zu entrichten.

Dauer Mitgliedschaft

0-1 Jahre 250€
1-2 Jahre 200€
2-3 Jahre 150€
3-4 Jahre 100€
4-5 Jahre 50€

Länger als 5 Jahre beitragsfrei

5. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Mitgliedschaft wird bei Zahlung des Eintrittsgeldes und des ersten Jahresbeitrages rechtswirksam.

Innerhalb des ersten vollendeten Jahres der Mitgliedschaft ist diese auf Probe, was zur Folge, dass die Mitgliedschaft sowohl seitens des Mitglieds als auch seitens des Vorstandes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar ist.

Für die Kündigung seitens des Vorstandes bedarf es die einfache Stimmenmehrheit und muss grundsätzlich durch Zuwiderhandlungen des betreffenden Mitglieds gegen die Satzung, die Gewässerordnung oder weitere interne Verordnungen, Beschlüsse oder gesetzliche Regelungen begründet sein.

§ 5. - Erlöschen der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

I Austritt, der nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zulässig und schriftlich 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand mitzuteilen ist,

II Tod, oder bei außerordentlichen Mitgliedern, Auflösung des Mitglieds.

III Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein, wenn es

a) dem Fischereirecht, dem Tierschutz, der Satzung, den Beschlüssen des Vereins, nicht unerheblich zuwiderhandelt,
b) trotz schriftlicher Mahnung mit einem Jahresbeitrag länger als bis zum 30. Juni des betroffenen Geschäftsjahres im Rückstand bleibt,
c) eine Handlung begeht, die der Reputation des Vereins erheblich zu schädigen geeignet ist,
d) sich eines grob unsportlichen oder grob unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht oder wegen eines die Allgemeinheit schädigenden Verhaltens rechtskräftig verurteilt ist,
e) Ordnungsmaßnahmen des Vorstandes wegen Pflichtverletzungen, die nicht den Ausschluss gebieten, nicht fristgerecht Folge leistet.

2. Antragsberechtigt im Sinne der Ziffer 1 Absatz III ist jedes ordentliche Mitglied, dessen satzungsmäßige Rechte durch das auszuschließende Mitglied verletzt sind, weiterhin jedes Vorstandsmitglied, auch wenn es nicht selbst betroffen ist.

Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Den Ausschluss verfügt der Vorstand des Vereins durch schriftlichen Bescheid. Im Ausschlussbescheid sind die Gründe für den Ausschluss aufzuführen und die Einspruchsmöglichkeit anzugeben. Gegen den Ausschlussbescheid ist der Einspruch zulässig, der innerhalb vier Wochen nach Zustellung mit eingehender Begründung den Vorstand durch Einschreiben einzureichen ist. Den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, in der Einspruchsführer seine Interessen durch persönliche Teilnahme vertreten kann. Die gleichen Rechte hat das antragsberechtigte Mitglied. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die ordentliche Mitgliedschaft im Verein. Die Ausübung des Angelsports ist in der Zeit nicht zulässig

3. Einspruchsberechtigt im Sinne Ziffer 2 ist auch das in seinen Rechten verletzte Mitglied, wenn der Vorstand ein Ausschlussverfahren ablehnt und ein Mitglied gegen die Ordnungsmaßnahmen im Sinne von Ziffer e) verhängt wurden, Auch in diesen Fällen wird wie in Ziffer 2 oben verfahren.

4. Der Auszuschließende, der durch Ordnungsmaßnahmen Betroffene und das verletzte Mitglied, dessen Antrag abgelehnt wurde, können mit der Einlegung des Einspruchs den Ehrenrat kontaktieren. Der Ehrenrat gibt dem Vorstand eine Empfehlung, die der Vorstand bei der abschließenden Entscheidung würdigt.

5. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihren Verpflichtungen, insbesondere ihrer Beitragspflicht, bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Austritts oder des Ausschlusses nachzukommen. Mit dem Ausscheiden oder Ausschluss geht jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins verloren. An ausgeschlossene Mitglieder dürfen grundsätzlich keine Gastkarten ausgegeben werden.

§ 6 - Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

1. Die ordentlichen Mitglieder haben im Rahmen der Satzung Anspruch auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein. Es stehen ihnen die Einrichtungen des Vereins, nach Möglichkeit, zur Verfügung. Sie haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder haben das Recht, vor Genehmigung durch die Generalversammlung den Jahresabschluss und den Jahresbericht einzusehen.

3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, sich wechselseitig zu achten, Kameradschaft zu üben, sich waidgerecht zu verhalten und die fälligen Beiträge für das Folgejahr sowie die ggf. anfallenden Ersatzleistungen für nichtgeleitete Arbeitsstunden sind spätestens am 15. Dezember eines Kalenderjahres fällig. Sollte der Beitrag nicht rechtzeig eingegangen sein, wird grundsätzlich eine Sperre von sechs Monaten verhängt.

4. Sie dürfen auch kein Pacht- oder Kaufangebot unmittelbar oder mittelbar auf ein Gewässer abgeben, das der Verein bisher ordnungsgemäß gepachtet hatte. Insbesondere ist es den Mitgliedern verboten, bei Verhandlungen über Neupachtungen den Verein im Preisangebot zu überbieten, um die Pachtung oder den Kauf des Gewässers an sich zu ziehen.

5. Beschlüsse des Vereins, die der Durchführung von Vereinsmaßnahmen im Sinne des Vereinszweckes dienen und den Mitgliedern bekanntgegeben sind, verpflichten jedes Mitglied.

§ 7. – Sportfischerpass

Allen ordentlichen Vereinsmitgliedern wird der >>Sportfischerpass<< des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. nach Erfüllung der bestehenden Bestimmungen ausgehändigt. Dieser Sportfischerpass bleibt Eigentum des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. und ist mit dem Ausscheiden des Inhabers oder dessen Verein aus dem Verband zurückzugeben.

§ 8. - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der geschäftsführende Vorstand,
b) die Hauptversammlung,
c) der für bestimmte Zwecke gewählte Ausschuss (mindestens 3 Personen).

§ 9 - Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem l. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem Gewässerwart
f) dem Jugendwart

Die jeweils gewählten zwei Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung geheim oder durch Akklamation jeweils für drei Jahre gewählt.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist es für längere Zeit oder dauernd an der Ausübung seines Amtes verhindert, ist ein Ersatzmann durch den Vorstand zu wählen, der durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

Jedes Vorstandsmitglied hat nur ein Stimmrecht.
Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der 1. Vorsitzende und der 2. (stellvertretende) Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Der Kassenwart und der Schriftführer vertreten gemeinsam.

4. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht nach Maßgabe dieser Satzung oder zwingender Gesetzesvorschriften der Hauptversammlung vorbehalten oder übertragen sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Das Stimmrecht der Vorstandsmitglieder ist nicht übertragbar. Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig.

5. Der Vorstand ist an die von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse gebunden.

6. Alle Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Bare Auslagen sind ihnen gegen Nachweis zu erstatten. Die in Ausübung ihres Amtes entstehenden Reiskosten werden nach den üblichen Reisekostenzusätzen gegen Nachweis vergütet.

§ 10. - Arbeitsverteilung auf die einzelnen Ämter

1. Der 1. Vorsitzende beruft Vorstands- und Mitgliederversammlungen ein. Er hat dafür zu sorgen, dass die Versammlungsbeschlüsse ausgeführt werden und muss veranlassen, dass die Durchführung überwacht wird.

2. Der Schriftführer führt in allen Versammlungen und Sitzungen das Protokoll, das von ihm und den jeweiligen Vorsitzenden der Versammlung oder Sitzung zu unterzeichnen ist. Außerdem erledigt er den Schriftverkehr, soweit dies nicht durch den 1. Vorsitzenden geschieht.

3. Der Kassenwart verwaltet die Kasse unter den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Er hat den Eingang der Jahresbeiträge zu überwachen und gegebenenfalls säumige Mitglieder unter Hinweis auf § 5 dieser Satzung zur Zahlung aufzufordern. Auszahlungen oder Überweisungen sind nur aufgrund einwandfreier Belege usw. zu tätigen. Er erledigt den die Kassengeschäfte betreffenden Schriftverkehr und ist verpflichtet, dem Vorstand jederzeit Einsicht in die Kasse und die betreffenden Bücher zu gewähren.

4. Der Gewässerwart überwacht die Gewässerqualität und führt regelmäßig Gewässeruntersuchungen durch.

5. Der Jugendwart ist Ansprechpartner der jugendlichen Vereinsmitglieder und organisiert vereinsin- und externe Veranstaltungen für sie.

6. Alle Vorstandsmitglieder üben Ihre Tätigkeit im Rahmen der bestehenden Richtlinien dieser Satzung und der jeweiligen Beschlüsse der Hauptversammlung aus.

§ 11 - Sitzungen und Versammlungen

1. Vorstandssitzungen
werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen. Die Vorstandsmitglieder sind rechtzeitig einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist die nächste ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

2. Mitgliederversammlungen
werden durch den Vorstand schriftlich, mindestens mit einer einwöchigen Frist einberufen. Diese kann ggfs. auch in anderen Formaten (z.B. online) erfolgen, wenn dies auf Grund von außerordentlichen Gründen und zur Wahrung der Vereinsinteressen erforderlich ist.

3. Die Einberufungen zu den Generalversammlungen (Jahreshaupt- und Hauptversammlungen) erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Sie müssen mindestens 14 Tage vorher einberufen werden. Die Jahreshauptversammlungen sollen innerhalb des 1. Vierteljahres im Geschäftsjahr stattfinden. Diese kann ggfs. auch in anderen Formaten (z.B. online) durchgeführt werden, wenn dies auf Grund von außerordentlichen Gründen und zur Wahrung der Vereinsinteressen erforderlich ist.

4. Hauptversammlungen (außerordentliche Generalversammlungen) werden nur einberufen, wenn

a) der Vorstand dies für notwendig hält

b) mindestens 5O% der Mitglieder dies verlangen, wobei der Grund anzugeben ist. Wird dem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen entsprochen, so können die Antragsteller selbst die Versammlung unter Mitteilung des Sachverhaltes einberufen.
Diese kann ggfs. auch in anderen Formaten (z.B. online) erfolgen, wenn dies auf Grund von außerordentlichen Gründen und zur Wahrung der Vereinsinteressen erforderlich ist.

5. Anträge der Mitglieder zu den Versammlungen sind mindestens acht Tage vorher schriftlich an den Vorstand einzureichen. Nur in besonderen Fällen können Anträge der Mitglieder durch Beschluss der Versammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden.

6. Abstimmung
Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Soweit ein Vereinsmitglied von einem Antrag persönlich betroffen wird, insbesondere, wenn ein Vorwurf behandelt wird, entfällt für dieses Mitglied das Stimmrecht. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig und zwar ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

Bei Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Hauptversammlung.
7. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind für den Vorstand und alle Mitglieder bindend.

§ 12. - Kassenführung und Prüfung

1. Für die ordnungsgemäße Kassenführung und Rechnungslegung ist der Kassenwart verantwortlich. Außerplanmäßige Ausgaben, die mit den Zwecken dieser Satzung im Zusammenhang stehen, dürfen nur getätigt werden, wenn der Vorstand dies mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt und ausreichende Deckungsmittel zur Verfügung stehen. Beim Beschluss über außerplanmäßige Ausgaben ist auf jeden Fall die Anwesenheit des Kassenwarts erforderlich.

2. Die Rechnungsprüfung ist nach Abschuss eines jeden Geschäftsjahres durch die beiden Kassenprüfer vorzunehmen. Die Bücher sollten auch während des Geschäftsjahres unverhofft kontrolliert werden. Ebenfalls sind die Kassenprüfungen unvermutet vorzunehmen.

§ 13. - Vereinsgewässer und Ihre Benutzung

1. Vereinsgewässer sind

a) vom Verein erworbene oder gepachtete Gewässer
b) von Mitgliedern, dem Verein überlassene, oder auch vorgesehene Gewässer, die in den Vereinsbesitz übergehen sollen
c) von Vereinsmitgliedern im Auftrag des Vereins gepachtete Fischgewässer
d) Gewässer, mit deren Besitzer oder Pächter der Verein einen Vertrag über die Ausgabe von Angelkarten hat

2. Die Benutzung der Vereinsgewässer wird wie folgt festgelegt.

Soweit nicht anders durch einen Versammlungsbeschluss bestimmt wird,

a) darf die Fischerei nur vom Ufer mit zwei Handangeln (ausgenommen sind Usa und das An- und Abfischen an den Waldteichen, da nur eine Handangel) ausgeübt werden,
b) darf das Fischen mit der Reuse nur an der Usa und auf Signalkrebse ausgeübt werden. Reusen sind grundsätzlich nach den aktuell gültigen gesetzlichen Vorschriften auszulegen.

3. Der Vorstand ist befugt,

a) Tages- und Wochenkarten an Gastangler auszugeben,
b) Verkaufsstellen für Tages- und Wochenkarten zu bestimmen,
c) gesonderte, befristete Erlaubnisscheine auszustellen.

4. An Gastfischer, die beim Fischfrevel oder der Fischwilderei gestellt werden, die sich grob unsportlich verhalten, die Mitglieder erheblich belästigen oder von denen eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fischereivergehens, dürfen ab diesem Zeitpunkt keine Gastkarten mehr ausgestellt werden. Im Besitz des Gastes befindliche Tages- oder Wochenkarten sind sofort einzuziehen. Die Ausgabestelle(n) sind in geeigneter Form hiervon zu unterrichten.

5. Zu den Verhandlungen, die den Beteiligten und dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen sind, dürfen die vorgenannten erscheinen; Sie haben Anspruch auf angemessenes Gehör.

6. Die Mitglieder des Ehrenrates und die Zeugen haben nur Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten zu den Verhandlungen.

§ 14. – Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck vom 1. Vorsitzenden einberufenen Mitgliederversammlung.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.

Die Mitgliederversammlung zwecks Auflösung muss vom 1. Vorsitzenden einberufen werden, wenn die ordentlichen Mitglieder dies mit einer drei Viertel Mehrheit verlangen.

Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten bei der Auflösung verbleibende Vermögen fällt der Stadt Bad Nauheim zu mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 15. – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister unter dem Registerblatt VR 352 in Kraft.

Die Satzung vom 28. August 2003 wird mit dem Inkrafttreten dieser neuen Satzung aufgehoben.



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