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Allgemeine Beschlüsse

R E G E L N 

Allgemeine Beschlüsse


Gem. § 6 Abs. 5 der Satzung
Stand: 24.01.16

Alle aktiven Mitglieder, ob männlich, weiblich oder jugendlich haben einen Arbeitsdienst zu leisten!

Der Stundensatz wird auf 9 Stunden pro Jahr festgelegt und kann nach Bedarf und in besonderen Fällen in einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung von den Mitgliedern auf Antrag gekürzt oder erhöht werden. Die zum 23.03.01 auf Beschluss vom Arbeitsdienst befreiten Mitglieder bewahren ihren Besitzstand und werden von der Neuregelung nicht betroffen.

Als Entschädigung für nicht geleisteten Arbeitsdienst hat das Mitglied eine Stundenpauschale von 10,00 € zu entrichten. Auf Antrag kann der Vorstand Mitglieder von der vorstehenden Regelung ganz oder teilweise befreien, z. B. Krankheit (längerer Krankenhausaufenthalt).

Zu jedem Arbeitseinsatz ist der persönliche Stundenzettel mitzuführen, der über die Vereinsverwaltung oder dem Vorstand zu beziehen ist. Das am Arbeitseinsatz teilnehmende Mitglied muss die geleisteten Stunden eintragen und während dem Arbeitseinsatz von einem anwesenden Vorstandsmitglied unterschreiben lassen. Der Stundenzettel muss bis zum 10.12. in dem jeweiligen Kalenderjahr, in welchen die Stunden geleistet wurden, beim Vorstand abgeben werden.

Für alle nicht oder nicht pünktlich abgegebenen Stundenzettel gilt, dass diese Stunden nicht abgeleistet wurden!

Während Arbeitseinsätzen sind alle Vereinsgewässer für die Angelfischerei gesperrt. In den Zeiten in denen Gemeinschaftsfischen abgehalten werden, sind alle anderen Vereinsgewässer für die Angelfischerei gesperrt.
Gesperrt sind Vereinsgewässer, an denen ein Gemeinschaftsfischen durchgeführt wird, einen Tag vor dem Gemeinschaftsfischen am Waldteich, zusätzlich an dem gleichen Tag vor und nach dem Gemeinschaftsfischen, es sei denn, eine Sonderregelung wird rechtzeitig den Mitgliedern bekannt gegeben.

Wegen Besatzmaßnahmen sind die Waldteiche bis zum Anfischen gesperrt.

Die Usa ist erst ab dem 1. April des Jahres zur Befischung freigegeben.

An der Fließwasserstrecke Wetter in der Gemarkung Rödgen kann, nach Erhalt des Fischereierlaubnisscheines, auch vor dem Anfischen geangelt werden.

Weiterhin behält sich der Vorstand vor, einzelne Gewässer aufgrund von Besatzmaßnahmen befristet zu sperren bzw. Streckenabschnitte auf Grund von besonderen Gegebenheiten nach dem Abfischen weiter zum Befischen frei zu geben.

Mitteilungen und anberaumte Sperrzeiten, die für den großen Kurparkteich gelten, werden im Schaukasten am großen Kurparkteich ausgehängt (Bootssteg).

Aktuelle Sperrzeiten, die für den Waldteich gelten, werden am Aushang Fischlehrpfad bekannt gegeben.

Der oberste Waldteich gehört nicht zu den Gewässern des ASV Bad Nauheim und ist als Biotop ganzjährig gesperrt, es dürfen auch keine Nahrungstiere oder Fische entnommen werden.

Der mittlere Waldteich ist für die allgemeine Befischung seit 2013 freigegeben, Köderfischheben ist auch erlaubt.

Laut Hessischer Fischereiverordnung ist von dem Fischereiberechtigten eine Fangstatistik zu führen. Sie muss Angaben zu jedem gefangenen Fisch mit Fangdatum, Art, Größe und Gewicht erhalten. Die Fangstatistik ist bis zum 5. Januar des Folgejahres an den Vorstand abzugeben.

Fischereierlaubnisscheine werden dem Mitglied erst nach Rückgabe der Fangstatistik, auch im Fall einer negativen Meldung, und Begleichung der Vereinsforderung (Jahresbeitrag und Arbeitsausgleich) ausgegeben.

Die Gewässerordnung, Fangbeschränkung und Fangzeiten sind im Mitgliederausweis und Angelerlaubnisschein zu sehen.

Die Angelwoche geht von Montag bis Sonntag.Köderfischheben ist an allen Gewässern erlaubt.

Schwimmbrotangeln ist am Kurparkteich verboten.

Bei einem Gemeinschaftsangeln ist die Anfütterung verboten. Die Verwendung von Futterkörben oder vergleichbaren Hilfsmitteln (PVC Schlauch) ist untersagt.
Der gültige Jahresfischereischein und der Fischereierlaubnisschein sind beim Angeln stets mitzuführen und auf Verlangen der Fischereiaufsicht vorzuzeigen.

Verstöße gegen das hessische Fischereigesetz mit seinen Verordnungen, den allgemeinen Beschlüssen und den Fangbeschränkungen des Vereins werden mit Vereinsausschluss geahndet.

Die Mitgliedsbeiträge des Jahres, Zahlungen für Arbeitsstunden des Vorjahres und Säumniszuschläge für nicht pünktlich abgegebene Fangstatistiken des Vorjahres sind bis zum 28.02. des laufenden Jahres zu leisten. Neuaufnahmen in den Verein können zu jedem beliebigen Zeitpunkt erfolgen. Die Arbeitsstunden sind anteilig auf volle Monate zu leisten.

Die bisherigen allgemeinen Beschlüsse treten hiermit außer Kraft.

Der Vorstand



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F A N G B E S C H R Ä N K U N G E N   U N D   F A N G Z E I T E N 

Fangbeschränkungen und Fangzeiten

Waldteich
:

Angelzeiten:
Vom Anfischen bis zum 31.12. in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr.

Anzahl Ruten:
Ganztägig mit 2 Ruten.

Fangerlaubnis:
1 Hecht oder Zander, 2 Karpfen pro Woche, 2 Forellen pro Tag.
Brachsen sind nicht zurückzusetzen.
Hecht und Zander sind erst ab 1.6 freigegeben, Blinkern ist erst ab 1.6 erlaubt. Aktuelle Sperrzeiten werden am Aushang Fischlehrpfad bekannt gegeben

Usa:

Angelzeiten:
1.4. bis zum 14.10. in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr.
Ab 15.10 Brücke Lutherstraße flussabwärts auf Döbel bis zum 31.12. erlaubt.

Anzahl Ruten:
Eine

Fangerlaubnis: Keine Begrenzung. Döbel sind nicht zurückzusetzen.

Wetter:

Angelzeiten:
1.1. bis zum 31.12. 0:00 bis 24:00 Uhr

Anzahl Ruten:
Zwei

Fangerlaubnis:
1 Hecht oder Zander pro Woche
2 Karpfen, 2 Forellen, 2 Schleien am Tag

Großer Kurparkteich:

Angelzeiten:
Vom 01.04 bis 31.12. in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr.
Das Raubfischangeln ist erst ab 1.6 freigegeben.

Anzahl Ruten:
Es darf maximal mit zwei Handangeln gefischt werden, wobei nur eine Handangel auf Raubfisch bestückt sein darf.

Fangerlaubnis:
Pro Kalenderwoche 2 Stück Hechte oder Zander, 3 Stück Karpfen, 3 Stück Schleien, 3 Stück Bach- oder Regenbogenforellen

Zelten und Campen verboten!

Pro Tag dürfen nicht mehr als 5 Kg Fische gefangen werden



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S C H O N Z E I T E N   U N D   M I N D E S T M A ß E 

Auszüge aus der Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische (Hessische Fischereiverordnung - HFO) *) vom 17. Dezember 2008

Fangverbote:

Es ist verboten, Fische, Krebse und Muscheln folgender Arten zu fangen oder zu entnehmen:
Bachneunauge Lampetra planeri
Bitterling Rhodeus amarus
Elritze Phoxinus phoxinus
Flussneunauge Lampreta fluviatilis
Karausche Carassius carassius
Koppe (Groppe) Cottus spp.
Lachs Salmo salar
Maifisch Alosa alosa
Meerforelle Salmo trutta trutta
Neunstachliger Stichling Pungitius pungitius
Edelkrebs Astacus astacus
Steinkrebs Austropotamobius torrentium
Aufgeblasene Flussmuschel Unio tumidus
Kleine Flussmuschel (Bachmuschel) Unio crassus crassus
Kleine Flussmuschel Unio crassus nanus
Malermuschel Unio pictorum
Abgeplattete Teichmuschel Pseudanodanta complanata
Schlanke Teichmuschel Pseudanodanta complanata elongata
Flussperlmuschel Margaritifera margaritifera
Gewöhnliche Teichmuschel Anodonta cygnea
Flache Teichmuschel Anodonta anatina
Dickschalige Kugelmuschel Sphaerium solidum
Flusskugelmuschel Sphaerium rivicola
Hornfarbene Kugelmuschel Sphaerium corneum
Teichkugelmuschel
Gemeine Erbsenmuschel Pisidium casertanum
Glatte Erbsenmuschel Pisidium hibernicum
(Winzige) Falten-Erbsenmuschel Pisidium moitessierianum
Kugelige Erbsenmuschel Pisidium pseudosphaerium
Kleinste Erbsenmuschel Pisidium tenuilineatum
Große Erbsenmuschel Pisidium amnicum
Stumpfe Erbsenmuschel Pisidium obtusale
Dreieckige Erbsenmuschel Pisidium supinum
Kleine Faltenerbsenmuschel Pisidium henslowanum


Schonzeiten und Mindestmaße:

Es ist verboten, Fische folgender Arten während der Schonzeit oder wenn sie nicht das Mindestmaß besitzen, zu fangen oder zu entnehmen:

Fischart Schonzeit Mindestmaß in cm
Aal Anguilla anguilla 1.10. - 1.3. 50 cm
Äsche Thymallus thymallus 1.3. - 15.5. 30 cm
Bachforelle Salmo trutta fario 15.10. - 31.3. 25 cm bis max. 50 cm
Barbe Barbus barbus 40 cm
Gründling Gobio gobio gobio 15.4. - 30.6.
Hecht Esox lucius LINNAEUS 1.2. - 15.4 50 cm
Karpfen (Wildform) Cyprinus carpio 15.3. - 31.5. 45 cm
Moderlieschen Leucaspius delineatus 1.5. - 30.6.
Nase Chondrostoma nasus 15.3. - 30.4. 25 cm
Rotfeder Scardinius erythrophthalmus 15.3. - 31.5. 20 cm
Schleie Tinca tinca 1.5. - 30.6. 25 cm
Schmerle Barbatula barbatula 15.4. - 30.5.
Zander Sander 50 cm

Das Mindestmaß wird von der Spitze des Kopfes bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.


Verwendung von Setzkeschern:

Fische, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen vorübergehend in Setzkeschern gehältert werden; das Zurücksetzen ist unzulässig. Setzkescher müssen mindestens 3,50 Meter lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 Meter aufweisen; sie sind durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen zu sichern. Der Setzkescher ist weitestgehend parallel zur Gewässeroberfläche auszulegen.

Es dürfen nicht mehr als 1 Kilogramm Fische pro 100 Liter Setzkeschervolumen, berechnet als Produkt der Fläche des kleinsten Ringes und des Abstandes der äußeren Ringe, gehältert werden. Die Verwendung von Setzkeschern bei Wellenschlag und in Bundeswasserstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 963; 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 18. März 2008 (BGBl. I S. 449), ist nicht zulässig.


Zur Beachtung:

Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder zum Fischfang ist verboten.


Die Entnahme von Fischnährtieren ist verboten. Für Zwecke der amtlichen Prüfung der Gewässergüte oder Feststellung der Gewässerbeschaffenheit sowie für saprobielle Gewässeruntersuchungen im Rahmen von Forschung und Lehre und der Gewässerbewirtschaftung ist die Entnahme erlaubt.

Fischen in der Absicht, die Fische ohne vernünftigen Grund nach dem Fang wieder auszusetzen, ist verboten.

Untermaßige Fische sind schonend zurückzusetzen, notfalls ist das Vorfach abzuschneiden.



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