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Gastkarten für den großen Kurparkteich

G A S T K A R T E N 

Wenn Sie am großen Kurparkteich angeln möchten und im Besitz eines gültigen Fischereischeines sind, können Sie (ausschließlich) bei dem Vorstand eine Wochen- oder Tageskarte erwerben.

Dazu nehmen Sie am besten Kontakt per
E-Mail zum Vorstand auf, eventuell unter einer Angabe einer Telefonnummer, unter der Sie zu erreichen sind.

Telefonische Ansprechpartner sind momentan

1) Christian Nemtut Tel.: 01522-8858 356




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V O R S C H R I F T E N 

Der Fang ist auf der Rückseite der Wochenkarte zeitnah zu dokumentieren und nach Ablauf der Gültigkeit ist dieser Schein in den dafür vorgesehenen Briefkasten am Bootsverleih Teichhaus einzuwerfen. Die Rückgabe des Angelerlaubnisscheines ist verpflichtend, selbst wenn kein Fang zu verzeichnen ist.

Bei Nichtbeachtung werden an diese Person keine weiteren Gastkarten mehr ausgegeben.

Die Wochen- bzw. Tageskarte und der Jahresfischereischein sind beim Angeln stets mitzuführen.

Allgemeines
Der Kurparkteich ist ein wichtiger Teil der Kuranlagen der Stadt Bad Nauheim, deshalb gilt dort uneingeschränkt die Kurparkordnung.
Nachfolgend ein Auszug daraus:

Die Kuranlagen sind eine Oase der Ruhe. Sie sind Einrichtungen der Stadt Bad Nauheim, die allen Bürgerinnen und Bürgern, unseren Gästen und besonders den Besuchern im Rahmen eines Kur- und Rehabilitationsaufenthaltes zugutekommen sollen. Sie dienen der Erholung und Entspannung und auch der Wiederherstellung der Gesundheit und der Gesundheitsprävention. Die Anlagen und Einrichtungen sind zu schonen, sie dürfen und sollten nur in einer ihrem Zweck entsprechender Weise benutzt werden. Beschädigungen verpflichten zu Schadensersatz und können strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.

...

Benutzungsregeln:
In den Kuranlagen ist ein Verweilen auf den Rasenflächen, ausgenommen auf der großen Kurparkwiese und die besonders schützenswerten Flächen am Uferbereich des großen Teiches erlaubt, wenn es zu keiner Störung von Ruhe und Erholung kommt und keine Umweltbelastung erfolgt.

Hunde müssen an der Leine geführt werden und Verunreinigungen müssen vom Hundeführer sofort entfernt werden.

Brunnen, Wasserbecken, Teiche, Weiher und Seen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbindung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen, das Wasser zu verunreinigen, feste oder flüssige Gegenstände in sie einzubringen oder -soweit es nicht ausdrücklich zugelssen ist- zu baden sowie Hunde oder andere Tiere darin baden zu lassen, oder ohne Genehmigung zu fischen. Im Winter ist das Betreten der Eisflächen nur nach Freigabe durch die Stadt Bad Nauheim zulässig.

...

...

Es ist in allen Kuranlagen nicht gestattet:

- zu lagern, zu zelten oder zu nächtigen und zu baden.
- Parkeinrichtungen oder Pflanzungen zu beschädigen, zu verunreinigen oder Bekanntmachungen, Plakatierungen, o.ä. anzubringen.
- Wildtiere (außerhalb organisierter Fütterungen) zu füttern.
- Wege mit Kraftfahrzeugen- ausgenommen Fahrzeuge der Polizei, Rettungfahrzeuge oder zur Pflege der Anlagen oder Behindertenmobile- mit Inlineskates, Rollern, Skateboardes, Fahrrädern, sowie motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren.
- zu Grillen oder Lagerfeuer zu entzünden.
- gewerbliche Leistungen ohne schriftliche Genehmigung der Stadt anzubieten.
- alkoholische Getränke außerhalb der gastronomischen Betriebe zu konsumieren.

...


Fangbeschränkungen und Fangzeiten


Es dürfen pro Kalenderwoche und je Fangerlaubnisschein insgesamt gefangen werden:
Hechte oder Zander 2 Stück
Karpfen oder Schleien 3 Stück
Bach- Regenbogenforelle 3 Stück

Brachsen und Döbel sind grundsätzlich zu entnehmen und einer sinnvollen Verwertung zuzuführen. Wenn sie nicht selbst verwertet werden können, eventuell vorher beim Tierheim Wetterau in Rödgen nachfragen, ob Bedarf besteht!

Das Gesamtgewicht der pro Tag und Fischereierlaubnisschein entnommenen Fische darf fünf Kg nicht überschreiten, Brachsen und Döbel ausgenommen. Ist also durch einen Einzelfang das Gesamtgewicht überschritten, muss das weitere Angeln an diesem Tag eingestellt werden.

Das Angeln mit Kunstködern, Köderfischen und Teilen davon ist erst ab dem 1. Juni gestattet. Es darf mit max. zwei Handangeln mit jeweils einem Haken gefischt werden, wobei nur eine Handangel auf Raubfisch bestückt werden darf (inkl. Kunstköderangeln). Das Fischen mit Schwimmbrot, sowie das Anfüttern ist ausdrücklich untersagt und wird mit sofortigem Entzug der Fischereierlaubnis geahndet.

Angelzeiten:

Ausschließlich von Montag bis Freitag in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang!
Das Fischen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist nicht gestattet

Raubfischangeln, sowie das Angeln mit Kunstködern ist erst ab 1. Juni erlaubt. Es darf mit maximal zwei Handangeln gefischt werden, wobei nur eine Handangel auf Raubfisch bestückt sein darf.

An zwei Aushängen werden aktuelle Mitteilungen wie Sperrzeiten bekannt gegeben (Beispielsweise wegen Besatzmaßnahmen oder Veranstaltungen der Stadt Bad Nauheim am großen Kurparkteich)

Ansprüche gegenüber dem Verein aufgrund von angeordneten Sperrzeiten werden dabei ausgeschlossen!

Sonstiges:
Keiner Schonzeit und keinem Mindestmaß unterliegen: Brachse, Döbel, Rapfen, Giebel, Rotauge, Ukelei und Wels.
Ein absolutes Fangverbot gilt für: Karausche, Bitterling, Elritze, Edelkrebs, Grasfisch, sowie alle Muscheln und Fischnährtiere.
Die Verwendung von Krebsen oder lebenden Wirbeltieren als Köder zum Fischfang ist verboten.
Ausgelegte Angeln dürfen nicht unbeaufsichtigt liegen.
Das Fischen ist nur von den fünf Angelstegen aus gestattet.
Das Ausbringen von Ködern mittels aller Art von Hilfsmitteln ist verboten.
Das Aufbauen von sogenannten Schirmzelten ist verboten.



Auszüge aus der Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische (Hessische Fischereiverordnung - HFO) *) vom 17. Dezember 2008

Fangverbote:

Es ist verboten, Fische, Krebse und Muscheln folgender Arten zu fangen oder zu entnehmen:
Bachneunauge Lampetra planeri
Bitterling Rhodeus amarus
Elritze Phoxinus phoxinus
Flussneunauge Lampreta fluviatilis
Karausche Carassius carassius
Koppe (Groppe) Cottus spp.
Lachs Salmo salar
Maifisch Alosa alosa
Meerforelle Salmo trutta trutta
Neunstachliger Stichling Pungitius pungitius
Edelkrebs Astacus astacus
Steinkrebs Austropotamobius torrentium
Aufgeblasene Flussmuschel Unio tumidus
Kleine Flussmuschel (Bachmuschel) Unio crassus crassus
Kleine Flussmuschel Unio crassus nanus
Malermuschel Unio pictorum
Abgeplattete Teichmuschel Pseudanodanta complanata
Schlanke Teichmuschel Pseudanodanta complanata elongata
Flussperlmuschel Margaritifera margaritifera
Gewöhnliche Teichmuschel Anodonta cygnea
Flache Teichmuschel Anodonta anatina
Dickschalige Kugelmuschel Sphaerium solidum
Flusskugelmuschel Sphaerium rivicola
Hornfarbene Kugelmuschel Sphaerium corneum
Teichkugelmuschel
Gemeine Erbsenmuschel Pisidium casertanum
Glatte Erbsenmuschel Pisidium hibernicum
(Winzige) Falten-Erbsenmuschel Pisidium moitessierianum
Kugelige Erbsenmuschel Pisidium pseudosphaerium
Kleinste Erbsenmuschel Pisidium tenuilineatum
Große Erbsenmuschel Pisidium amnicum
Stumpfe Erbsenmuschel Pisidium obtusale
Dreieckige Erbsenmuschel Pisidium supinum
Kleine Faltenerbsenmuschel Pisidium henslowanum


Schonzeiten und Mindestmaße:

Es ist verboten, Fische folgender Arten während der Schonzeit oder wenn sie nicht das Mindestmaß besitzen, zu fangen oder zu entnehmen:

Fischart Schonzeit Mindestmaß in cm
Aal Anguilla anguilla 1.10. - 1.3. 50 cm
Äsche Thymallus thymallus 1.3. - 15.5. 30 cm
Bachforelle Salmo trutta fario 01.10. - 31.3. 25 cm bis maximal 60 cm. Größere Fische müssen schonend zurückgesetzt werden
Barbe Barbus barbus 40 cm
Gründling Gobio gobio gobio 15.4. - 30.6.
Hecht Esox lucius LINNAEUS 1.2. - 15.4 50 cm
Karpfen (Wildform) Cyprinus carpio 15.3. - 31.5. 45 cm
Moderlieschen Leucaspius delineatus 1.5. - 30.6.
Nase Chondrostoma nasus 15.3. - 30.4. 25 cm
Rotfeder Scardinius erythrophthalmus 15.3. - 31.5. 20 cm
Schleie Tinca tinca 1.5. - 30.6. 25 cm
Schmerle Barbatula barbatula 15.4. - 30.5.
Zander Sander 50 cm

Das Mindestmaß wird von der Spitze des Kopfes bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.

Verwendung von Setzkeschern:

Fische, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen vorübergehend in Setzkeschern gehältert werden; das Zurücksetzen ist unzulässig. Setzkescher müssen mindestens 3,50 Meter lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 Meter aufweisen; sie sind durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen zu sichern. Der Setzkescher ist weitestgehend parallel zur Gewässeroberfläche auszulegen.

Es dürfen nicht mehr als 1 Kilogramm Fische pro 100 Liter Setzkeschervolumen, berechnet als Produkt der Fläche des kleinsten Ringes und des Abstandes der äußeren Ringe, gehältert werden. Die Verwendung von Setzkeschern bei Wellenschlag und in Bundeswasserstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 963; 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 18. März 2008 (BGBl. I S. 449), ist nicht zulässig.


Zur Beachtung:

Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder zum Fischfang ist verboten.


Die Entnahme von Fischnährtieren ist verboten. Für Zwecke der amtlichen Prüfung der Gewässergüte oder Feststellung der Gewässerbeschaffenheit sowie für saprobielle Gewässeruntersuchungen im Rahmen von Forschung und Lehre und der Gewässerbewirtschaftung ist die Entnahme erlaubt.

Fischen in der Absicht, die Fische ohne vernünftigen Grund nach dem Fang wieder auszusetzen, ist verboten.

Untermaßige Fische sind schonend zurückzusetzen, notfalls ist das Vorfach abzuschneiden.


 


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